RESTWERK · Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 9. Oktober 2026 · KI-Unterstützung

Vertragsbedingungen für die RESTWERK-Plattform. Die Nutzungsbedingungen mit den Regeln für alle Werkzeugbereiche ergänzen diese AGB. Maßgeblich bleiben die konkret vereinbarten Leistungen und zwingende gesetzliche Rechte.

Mit KI-Unterstützung erstellt. Hinweise zur Erstellung und Verantwortung

1. Anbieter, Geltungsbereich und Vertragsunterlagen

Anbieter und Vertragspartner ist Lennard Doerner, handelnd unter RESTWERK als Einzelunternehmen, Gartenstraße 20, 72829 Engstingen, Deutschland. Kontakt: kontakt@restwerk.pro. Diese Bedingungen regeln die vereinbarte Nutzung der Plattform RESTWERK.pro für Gebäudestrategie, GebäudeCheck, Bestandssteuerung, Planung und Umsetzungsvorbereitung sowie die dazugehörigen Fachmodule, ergänzenden Werkzeuge und ausdrücklich beauftragten persönlichen Leistungen.

Die Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern und sonstigen Organisationen, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Zwingende Verbraucherrechte werden durch diese Bedingungen nicht beschränkt.

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Die konkret vereinbarte Leistungsbeschreibung bestimmt insbesondere freigeschaltete Module, Benutzerrechte, Leistungsumfang und gegebenenfalls Vergütung und Laufzeit. Die Nutzungsbedingungen erläutern den zulässigen Gebrauch und die fachlichen Grenzen der Werkzeuge. Sie ändern keine individuell vereinbarte Leistung. Diese Fassung wird nicht allein durch ihre Veröffentlichung Bestandteil bereits bestehender Verträge.

2. Registrierung, Freigabe und Vertragsschluss

Die Darstellung eines Werkzeugs, die Registrierung, eine Lizenzanfrage und die Beantragung einer Freigabe lösen für sich allein keine Zahlungspflicht aus. Die technische Bestätigung des Eingangs einer Anfrage ist noch keine Annahme eines kostenpflichtigen Auftrags. Ein entgeltlicher Vertrag setzt ein konkretes Angebot mit erkennbaren Leistungen und Preisen sowie dessen Annahme voraus.

Bei einem gesonderten Angebot richtet sich der Vertragsschluss nach dem darin beschriebenen Annahmeverfahren. Bei einer verbindlich ausgestalteten Onlinebestellung werden die maßgeblichen Angaben vor Abgabe der Bestellung angezeigt. Für kostenpflichtige Verbraucherbestellungen sind die gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige Zahlungsbestätigung einzuhalten. Eine kostenlose Nutzung wird nicht ohne entsprechende Vereinbarung in eine kostenpflichtige Nutzung umgewandelt.

Geschützte Funktionen setzen ein eigenes Benutzerkonto, die vorgesehenen Sicherheitsprüfungen und eine Freigabe durch RESTWERK voraus. Vor einer Vertragsannahme besteht allein aufgrund der Registrierung kein Anspruch auf eine bestimmte kostenpflichtige Leistung. Bereits vereinbarte Zugangs- und Leistungsansprüche bleiben bestehen; eine Freigabe darf nicht zur beliebigen Entziehung vertraglicher Rechte verwendet werden.

3. Umfang der Plattformleistungen

RESTWERK unterstützt die strukturierte Erfassung von Gebäuden und Bauteilen, die Dokumentation von Befunden, den Vergleich von Maßnahmen und Varianten, die Bestands- und Portfoliosteuerung sowie die Vorbereitung von Entscheidungen und deren Umsetzung. Je nach Vereinbarung gehören dazu GebäudeCheck und Management-Zentrale, Bauphysik, Brandschutz, Schallschutz, Schadstoffe, Raum- und TGA-Planung, SOLWERK und Photovoltaik, Sanierung und Förderung, Kosten und Vergabe, Berichte, Wertermittlung und Wirtschaftlichkeit sowie Hausservice, Betrieb, Wartung, Projekte und Organisation.

Geschuldet sind die vereinbarten Funktionen einschließlich ihrer vertragsgemäßen Bereitstellung. Aus der öffentlichen Werkzeugübersicht folgt kein Anspruch auf sämtliche dort dargestellten Funktionen innerhalb jedes Vertrags. Als geplant oder in Entwicklung bezeichnete Erweiterungen werden erst durch eine entsprechende Leistungsvereinbarung zu geschuldeten Leistungen. Bereits zugesagte Funktionen werden dadurch nicht eingeschränkt.

Art und Umfang von Imports, Exports, Berichten, Schnittstellen, Organisationsrechten und einer ausdrücklich angebotenen Offline-Nutzung richten sich nach der konkreten Leistungsbeschreibung. Die Abbildung eines Arbeitsschritts im Programm bedeutet nicht, dass RESTWERK die dargestellte tatsächliche Arbeit, Prüfung, Begehung oder Bauleistung übernimmt.

Die Software unterstützt die Bearbeitung der vom Kunden erfassten Vorgänge. Eine persönliche Betreiberfunktion, eine laufende Überwachung tatsächlicher Gebäudezustände oder eine eigenständige Ermittlung sämtlicher objektbezogener Pflichten wird durch den Softwarezugang nicht übernommen. Weitergehende persönliche Prüfungs-, Überwachungs- oder Begleitleistungen richten sich nach einem gesonderten Auftrag. Vereinbarte Softwarefunktionen bleiben geschuldet.

4. Berechnungen, Bewertungen und fachliche Verantwortung

Berechnungen, Scores, Simulationen und Maßnahmenvorschläge beziehen sich auf die verwendeten Eingaben, Quellen, Modellannahmen und den ausgewiesenen Bearbeitungsstand. Der Kunde bestimmt den konkreten Einsatzbereich. Der Nutzer verantwortet im Rahmen seiner Zuständigkeit die von ihm bereitgestellten Angaben, deren zutreffende Objektzuordnung sowie die fachliche Freigabe und Umsetzung seiner Entscheidungen. Vor einer darauf gestützten Entscheidung prüft er die Plausibilität der Eingaben und Ergebnisse und beachtet die ausgewiesenen Anwendungsgrenzen. Die vereinbarte Softwareleistung sowie die Mängelrechte und Haftungsregeln nach Abschnitt 20 bleiben maßgeblich.

Eine automatisierte Auswertung ersetzt nicht allein durch ihre Erstellung eine erforderliche Ortsbesichtigung, Bauteilöffnung, Messung, Laboranalyse, genehmigungsfähige Fachplanung, behördliche Entscheidung, Abnahme oder gesetzlich vorgeschriebene Prüfung. Als Orientierung, Schätzung oder Vorprüfung bezeichnete Ergebnisse dürfen nicht als bereits erbrachter Fachnachweis ausgegeben werden. Für ausdrücklich beauftragte und entsprechend gekennzeichnete persönliche Fachleistungen gilt der vereinbarte Leistungsumfang.

Bei sicherheitsrelevanten Sachverhalten, insbesondere Standsicherheit, Brand- und Arbeitsschutz, elektrischen Anlagen, Trinkwasserhygiene und Schadstoffen, müssen die erforderlichen qualifizierten Fachpersonen und gegebenenfalls zuständigen Stellen einbezogen werden. Eine unauffällige Anzeige oder ein niedriger Score ist keine Bestätigung der Gefahrlosigkeit eines Gebäudes. Konkrete Anzeichen einer Gefahr erfordern die sachgerechten Maßnahmen unabhängig von einer Softwareanzeige.

Kosten-, Wert-, Ertrags-, CO₂-, Einsparungs- und Wirtschaftlichkeitsangaben sind in ihrem jeweiligen Modell- und Datenkontext zu verwenden. Eine Fördervorprüfung ist weder eine Förderzusage noch eine fristwahrende Antragstellung. Eine garantierte Kostenhöhe, Rendite, Förderung, Genehmigung oder Erreichung eines Sanierungsziels wird durch die bloße Werkzeugnutzung nicht vereinbart.

5. Gesondert beauftragte Beratung und Umsetzung

Persönliche Beratungen, Ortsbesichtigungen, Gutachten, Planungsleistungen, Projektsteuerung, Baubegleitung, Schulungen oder konkrete Umsetzungsleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Der Auftrag legt die Aufgaben, Ergebnisse und Verantwortungsbereiche fest. Die Freischaltung eines Moduls enthält für sich allein keine solche Beauftragung.

Ob eine Tätigkeit oder ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, richtet sich nach der tatsächlichen Leistungsvereinbarung und den anwendbaren gesetzlichen Regeln. Die Bezeichnung einer Leistung als Beratung, Softwareunterstützung oder Vorprüfung hebt einen konkret vereinbarten Erfolg nicht auf. Erforderliche Abnahmen, Mitwirkungshandlungen und Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und dem Gesetz.

Die Nutzung von RESTWERK begründet keine Vollmacht zur Beauftragung von Fachfirmen, zur Antragstellung bei Förderstellen oder Behörden oder zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für den Kunden. Eine solche Vertretung muss gesondert vereinbart werden. Verträge mit selbständig beauftragten Dritten entstehen mit diesen Dritten; eigene von RESTWERK übernommene Pflichten bleiben unberührt.

6. Benutzerkonten und Organisationsrechte

Für Registrierung und Vertragsabwicklung sind zutreffende, erforderliche Angaben zu machen und bei relevanten Änderungen zu aktualisieren. Wer für eine Organisation handelt, muss dazu berechtigt sein. Die Rolle eines Organisationsadministrators verleiht nur die jeweils eingeräumten technischen Befugnisse und ersetzt keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

Zugänge sind personenbezogen zu verwenden und angemessen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zugangsdaten dürfen nicht entgegen der vereinbarten Benutzerzuordnung weitergegeben werden. Ein vermuteter Missbrauch ist RESTWERK unverzüglich mitzuteilen. Gesetzlich zulässige Unterstützung durch bevollmächtigte Personen sowie vereinbarte Team- und Organisationszugänge bleiben möglich.

Der Kunde verwaltet die von ihm vergebenen Projekt- und Organisationsrechte sorgfältig und entzieht nicht mehr benötigte Berechtigungen. RESTWERK bleibt für die von ihm geschuldete Zugangssicherung und Berechtigungsprüfung verantwortlich. Der Kunde haftet nicht allein deshalb verschuldensunabhängig für jede Handlung, weil sie unter einer Kennung seines Kontos ausgeführt wurde.

7. Mitwirkung und Qualität der Eingaben

Der Nutzer stellt die für seinen Anwendungsfall erforderlichen und ihm zumutbar zugänglichen Informationen bereit. Unbekannte Eigenschaften, Schätzungen und ungeprüfte Annahmen sind als solche zu behandeln. Messwerte, Flächen, Mengen, Baujahre, Preise, Fördervoraussetzungen und Dokumentenzuordnungen sind im für die beabsichtigte Verwendung erforderlichen Umfang zu prüfen.

Der Kunde ordnet Gebäude, Anlagen, Unterlagen und berechtigte Personen seinen tatsächlichen Zuständigkeiten entsprechend zu. Der Nutzer prüft eingegebene oder übernommene Angaben insbesondere auf erkennbare Unstimmigkeiten bei Einheiten, Objektzuordnung, Bezugszeitraum und fehlenden Werten. Art und Umfang einer fachlichen Prüfung richten sich nach dem vorgesehenen Einsatz und seiner Bedeutung. Erforderliche sicherheitsrelevante Freigaben und Fachnachweise sind durch die hierfür qualifizierten Personen vorzunehmen.

Beim Import und bei einer automatisierten Übernahme kontrolliert der Nutzer insbesondere Objektzuordnung, Einheiten, Vollständigkeit und erkennbare Übertragungsfehler. Wird ein Ergebnis später mit anderen Annahmen oder Daten verwendet, ist der geänderte Zusammenhang kenntlich zu machen. Eine Mitwirkungspflicht begründet keine pauschale Pflicht zur vollständigen technischen Nachprüfung der Software.

Vom Nutzer bemerkte Störungen sollen mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an kontakt@restwerk.pro gemeldet werden. Das Unterlassen einer solchen Meldung führt nicht zum pauschalen Verlust gesetzlicher Mängelrechte. Folgen einer schuldhaft unterlassenen zumutbaren Mitwirkung oder Schadensminderung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Nutzungsrechte an Software und Ergebnissen

Für die Vertragsdauer erhält der Kunde das einfache Recht, die bereitgestellten Funktionen innerhalb des vereinbarten Leistungs- und Benutzerumfangs zu nutzen. Dazu gehört, soweit vom Auftrag umfasst, die Bearbeitung eigener Gebäude und von Gebäuden berechtigter Auftraggeber. Eine Überlassung der Plattform als eigener Softwaredienst an Dritte oder ein Weiterverkauf von Benutzerzugängen bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.

Ordnungsgemäß erzeugte und exportierte eigene Projektergebnisse und Berichte dürfen für den vereinbarten Projektzweck auch nach Vertragsende weiterverwendet und an berechtigte Projektbeteiligte, Auftraggeber, Fachpersonen und zuständige Stellen weitergegeben werden. Rechte an Kundendaten bleiben unberührt. Kennzeichnungen zu Quellen, Bearbeitungsstand, Annahmen und fachlichen Grenzen dürfen nicht so entfernt oder verändert werden, dass ein irreführender Eindruck über Herkunft oder Aussagekraft entsteht.

Rechte an Programmcode, Gestaltung, Datenbankstruktur und eigenen Berechnungsverfahren von RESTWERK verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Gesetzlich zwingende Befugnisse, insbesondere zur Interoperabilität und zur zulässigen Untersuchung von Software, bleiben unberührt. Für Inhalte und Software Dritter gelten deren rechtmäßig einbezogene Lizenzbedingungen; die vertragsgemäße Nutzung zugesagter RESTWERK-Leistungen muss möglich bleiben.

9. Rechte an Kundendaten und hochgeladenen Inhalten

Der Kunde behält seine Rechte an eingegebenen Gebäudedaten, Fotos, Plänen, Messungen, Berichten und sonstigen Inhalten. Er räumt RESTWERK nur die Rechte ein, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind, insbesondere zur Speicherung, technischen Verarbeitung, Sicherung, Darstellung, vereinbarten Auswertung und Übermittlung an berechtigte Empfänger. Eine Weiterübertragung erfolgt nur, soweit sie für die vertragsgemäße Einbindung beauftragter Dienstleister erforderlich und rechtlich zulässig ist.

Der Kunde darf nur Inhalte bereitstellen, zu deren vertragsgemäßer Verarbeitung er berechtigt ist. Dies betrifft insbesondere Rechte von Urhebern, Eigentümern, Auftraggebern, Beschäftigten und abgebildeten Personen. Die Bereitstellung eines Dokuments ist keine Zusicherung, dass dessen fachlicher Inhalt richtig ist; die Verantwortung für die zulässige Bereitstellung und die Pflicht zur Beachtung erkennbarer Fehler bleiben davon getrennt.

Die vertraglich eingeräumten Verarbeitungsrechte umfassen keine allgemeine Veröffentlichung vertraulicher Gebäude- oder Kundendaten, keinen Verkauf solcher Daten und kein Training allgemeiner KI-Modelle für eigene oder fremde Zwecke. Eine über die Auftragserfüllung hinausgehende Nutzung, auch von daraus abgeleiteten Auswertungen, benötigt eine gesonderte zulässige Grundlage und gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung oder Einwilligung. Die bloße Annahme dieser AGB ersetzt sie nicht.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Inhalt ergibt, vertraulich. Dazu gehören insbesondere nicht öffentliche Gebäudeakten, Sicherheitsinformationen, Zugangsdaten, geschäftliche Planungen und interne Verfahren. Eine Offenlegung ist nur für die vereinbarte Leistung gegenüber entsprechend verpflichteten Personen oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zulässig.

Die Vertraulichkeitspflicht erfasst keine Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt, ohne Vertraulichkeitsverstoß bereits bekannt oder unabhängig rechtmäßig entwickelt wurden. Gesetzliche Melde-, Auskunfts- und Hinweisgeberrechte bleiben bestehen. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert. Die Vertraulichkeit wirkt fort, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften und den Informationen unter restwerk.pro/datenschutz. Soweit RESTWERK personenbezogene Daten im Auftrag eines Kunden verarbeitet, ist vor Beginn dieser Verarbeitung die erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Diese AGB ersetzen weder eine solche Vereinbarung noch eine notwendige Einwilligung. Zuständigkeiten, Unterauftragnehmer, Übermittlungen und Schutzmaßnahmen sind anhand der tatsächlich eingesetzten Verarbeitung festzulegen.

11. Externe Daten, Schnittstellen und KI-Funktionen

RESTWERK setzt bei der Erstellung und Überarbeitung von Website- und Plattformtexten, Beschreibungen, Bildern, Grafiken und weiteren Medien sowie bei der Softwareentwicklung teilweise KI-Unterstützung ein. Daraus folgt nicht, dass jeder Inhalt, jede Fotografie, Simulation oder Berechnung KI-generiert ist. Insbesondere werden regelgebundene mathematische Berechnungen nicht allein durch den Einsatz von KI bei der Softwareentwicklung selbst zu KI-Ausgaben. Erläuterungen zur Herkunft und Einordnung von Inhalten finden sich unter /ki-transparenz und gegebenenfalls am jeweiligen Inhalt.

Rein KI-erzeugte Illustrationen sind keine Originalaufnahmen, tatsächlichen Aufmaße oder Belege für den Zustand eines bestimmten Gebäudes. Bei bearbeiteten Inhalten sind die tatsächliche Herkunft und der Bearbeitungsstand zu unterscheiden; eine KI-Kennzeichnung bescheinigt keine fachliche Prüfung. Gesetzlich erforderliche Kennzeichnungen oder Hinweise beim jeweiligen Inhalt beziehungsweise bei der jeweiligen Funktion werden durch diesen allgemeinen Hinweis nicht ersetzt. Die Verantwortung von RESTWERK für die eigenen Inhalte und vereinbarten Leistungen sowie die Rechte nach Abschnitt 20 bleiben unberührt.

Werkzeuge können externe Daten, Karten, technische Kennwerte, Förderinformationen und Schnittstellen sowie automatisierte oder KI-gestützte Funktionen verwenden. Maßgeblich sind deren ausgewiesener Zweck und die jeweilige Leistungsbeschreibung. Änderungen externer Daten können Ergebnisse beeinflussen; für die Einhaltung der selbst übernommenen Leistungspflichten bleibt RESTWERK verantwortlich.

Automatisch erstellte Texte, Dokumentenanalysen, Bildauswertungen und Vorschläge können unvollständig oder fehlerhaft sein. Vor einer fachlichen Freigabe oder Weitergabe als geprüfte Aussage sind sie entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck zu kontrollieren. Insbesondere ersetzt eine KI-Ausgabe keine erforderliche qualifizierte Prüfung. Die Pflicht zur vertragsgemäßen Bereitstellung einer zugesagten KI-Funktion bleibt bestehen.

Die Aktivierung einer Funktion ist keine pauschale Erlaubnis zur beliebigen Weitergabe aller Projektinhalte. Datenübermittlungen an eingebundene Dienstleister dürfen nur im vorgesehenen, rechtlich zulässigen Umfang erfolgen. Gesonderte externe Verträge oder Entgelte des Kunden werden nicht allein durch die Anzeige einer Schnittstelle begründet.

12. Betrieb, Wartung, Offline-Nutzung und Datensicherung

RESTWERK erbringt die vereinbarten Leistungen mit der geschuldeten Sorgfalt und trifft die erforderlichen angemessenen Maßnahmen für ihren sicheren Betrieb. Konkrete Verfügbarkeitsquoten, Reaktionszeiten, Wiederherstellungsziele oder besondere Servicezeiten gelten nur, wenn sie vereinbart wurden. Daraus folgt kein Ausschluss der gesetzlichen Rechte bei einer Störung oder mangelhaften Leistung.

Technisch erforderliche Wartungen und Sicherheitsmaßnahmen werden so durchgeführt, dass Beeinträchtigungen möglichst gering bleiben. Erhebliche vorhersehbare Unterbrechungen werden angemessen angekündigt, soweit dies möglich ist. Dringende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können ohne vorherige Ankündigung erforderlich sein; über wesentliche Auswirkungen wird anschließend informiert, soweit Sicherheitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Der Nutzer sorgt für eine geeignete eigene Geräte- und Internetumgebung entsprechend den mitgeteilten Anforderungen. Eine Offline-Funktion besteht nur im jeweils ausdrücklich unterstützten Umfang. Lokal erfasste oder zwischengespeicherte Daten sind nicht schon dadurch zentral gesichert; ein erfolgreicher Synchronisations- oder Speichervorgang ist zu beachten. Eine erneute Anmeldung oder Freigabeprüfung kann eine Internetverbindung benötigen.

Aufgabenlisten, Terminvorlagen und Erinnerungen unterstützen die Organisation erfasster Vorgänge. Der Kunde legt die für sein Objekt geltenden Pflichten, Fristen und zuständigen Personen fest und hält diese Angaben aktuell. Vorschläge der Software sind vor ihrer Übernahme auf das konkrete Objekt, die Vertragsgrundlagen und den maßgeblichen Bearbeitungsstand zu prüfen. Benachrichtigungen beziehen sich auf gespeicherte Termine und eingerichtete Versandwege. Die zuständigen Personen kontrollieren anstehende Aufgaben und deren Erledigung auch im Arbeitsbereich; eine abgesendete Nachricht ist keine Bestätigung ihrer Kenntnisnahme oder einer tatsächlich durchgeführten Prüfung. Vereinbarte Funktionen zur Terminverwaltung und Benachrichtigung bleiben geschuldet.

Der Nutzer soll für ihn wichtige Originalunterlagen und verfügbare Exporte in einem seinem Einsatz angemessenen Umfang zusätzlich sichern. Dies ersetzt keine von RESTWERK geschuldete Sicherung, Wiederherstellung oder Datenherausgabe. Eine Haftung für Datenverlust wird nicht allein mit dem Hinweis auf eine fehlende zusätzliche Kundensicherung ausgeschlossen; es gelten Abschnitt 20 und die gesetzlichen Regeln zum Mitverschulden.

13. Preise und Zahlung

Entgelte, Abrechnungsweise, Fälligkeit und etwaige Nutzungsgrenzen ergeben sich aus dem konkret angenommenen Angebot oder der wirksamen Bestellung. Diese AGB begründen keine bisher nicht vereinbarte Gebühr. Gegenüber Verbrauchern sind die maßgeblichen Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Steuern und unvermeidbaren Preisbestandteile anzugeben; zusätzliche Kosten bedürfen einer wirksamen Vereinbarung.

Zusatzleistungen, weitere Benutzerrechte, zusätzliche Projektkontingente und persönliche Fachleistungen werden nur aufgrund einer entsprechenden Beauftragung berechnet. Eine automatisch erfasste Überschreitung darf nicht ohne vereinbarte Preisgrundlage eine neue Zahlungspflicht auslösen. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Eine Preisänderung während einer vereinbarten Vertragslaufzeit setzt eine wirksame vertragliche Grundlage oder eine neue Vereinbarung voraus. Die bloße Veröffentlichung einer neuen Preisliste ändert bestehende Verträge nicht. Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt.

14. Laufzeit und Kündigung

Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigungsfristen und eine etwaige Verlängerung richten sich nach der konkreten wirksamen Vereinbarung und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Diese AGB führen keine zusätzliche Mindestlaufzeit oder automatische Verlängerung ein. Fehlt eine wirksame besondere Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Kündigung kann insbesondere an kontakt@restwerk.pro erklärt werden. Es werden keine über die gesetzlich zulässige Form hinausgehenden Anforderungen gestellt. Soweit das Gesetz eine Kündigungsschaltfläche verlangt, muss diese Möglichkeit zusätzlich zur Verfügung stehen; gesetzliche Rechte wegen einer fehlenden oder mangelhaften Kündigungsmöglichkeit bleiben bestehen.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine erforderliche Abmahnung oder Frist zur Abhilfe ist zu beachten. Die Beendigung eines einzelnen Zusatzauftrags beendet einen eigenständigen Plattformvertrag nur, wenn dies vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt. Die Löschung einer einzelnen Benutzerkennung ersetzt nicht automatisch die Kündigung eines gesonderten Organisationsvertrags.

Datenherausgabe, Anbieterwechsel und Löschung richten sich nach Abschnitt 19. Eine technische Zugangssperre oder das Ende einer persönlichen Berechtigung darf die gesetzlichen Rechte des berechtigten Vertragspartners auf Herausgabe oder Übertragung seiner Daten nicht beseitigen.

15. Widerrufsrecht von Verbrauchern

Verbrauchern stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Widerrufsrechte zu. Die maßgebliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden unter restwerk.pro/widerruf bereitgestellt und sind im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsabschluss zu berücksichtigen. Die gesetzlich erforderlichen Informationen sind vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

Ein vorzeitiger Leistungsbeginn oder die bloße Freischaltung eines Kontos führt nicht pauschal zum Verlust des Widerrufsrechts. Bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten gelten unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen für ein vorzeitiges Erlöschen und einen etwaigen Wertersatz. Erforderliche ausdrückliche Erklärungen werden gesondert eingeholt; die Annahme dieser AGB ersetzt sie nicht.

Eine gesetzlich erforderliche elektronische Widerrufsfunktion ist zusätzlich zu anderen zulässigen Erklärungswegen bereitzustellen. Ein Widerruf kann insbesondere durch eine eindeutige Erklärung an kontakt@restwerk.pro erfolgen. Die Verwendung eines bestimmten Formulars und die Angabe einer Begründung sind nicht Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf.

16. Mängelrechte und Aktualisierungen

Bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden. Diese Bedingungen enthalten keinen pauschalen Ausschluss von Mängelrechten. Fachliche Anwendungsgrenzen definieren den vereinbarten Verwendungszweck und beseitigen keine Ansprüche wegen einer innerhalb dieses Zwecks fehlerhaften Funktion.

Für Verbraucherverträge über digitale Produkte gelten insbesondere die gesetzlichen Regeln zu Bereitstellung, Vertragsmäßigkeit, Nacherfüllung, Minderung und Vertragsbeendigung. Sie können auch bei einer unentgeltlichen Nutzung anwendbar sein, wenn personenbezogene Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereitgestellt werden. Eine Bezeichnung als kostenlos oder als Testzugang schließt zwingende Rechte nicht aus.

Erforderliche Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen werden während des gesetzlich maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt; der Kunde wird entsprechend informiert. Notwendige Mitwirkung bei der Installation richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Abweichung von gesetzlich geschützten objektiven Anforderungen wird gegenüber Verbrauchern nicht allein durch einen allgemeinen Hinweis in diesen AGB vereinbart.

17. Weiterentwicklung und Änderungen von Leistungen

RESTWERK kann Funktionen weiterentwickeln, Fehler beheben und notwendige Sicherheits- oder Kompatibilitätsanpassungen vornehmen. Vertraglich geschuldete Eigenschaften und gesetzliche Aktualisierungspflichten bleiben maßgeblich. Ein allgemeines Recht, vereinbarte Kernfunktionen ersatzlos zu entfernen oder den Vertragszweck wesentlich zu verändern, wird durch diese Bedingungen nicht eingeräumt.

Änderungen dauerhaft bereitgestellter digitaler Produkte gegenüber Verbrauchern, die über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinausgehen, setzen die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Als triftige Gründe kommen notwendige Anpassungen an geänderte rechtliche Anforderungen, die Abwehr konkreter Sicherheitsrisiken oder die Erhaltung der Kompatibilität mit geänderten technischen Umgebungen in Betracht. Die Änderung muss dem jeweiligen Grund angemessen sein, darf keine zusätzlichen Kosten verursachen und muss klar mitgeteilt werden.

Soweit eine solche Änderung den Zugang oder die Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, erfolgt die gesetzlich erforderliche Vorabinformation auf einem dauerhaften Datenträger mit Angaben zur Änderung, zum Zeitpunkt und zu den Rechten des Verbrauchers. Gesetzliche Rechte auf unentgeltliche Vertragsbeendigung oder unveränderte Weiternutzung bleiben unberührt. Weitere Vertragsänderungen richten sich nach Abschnitt 22.

18. Missbrauch, Einschränkungen und Sperrungen

Unzulässig sind insbesondere rechtswidrige Inhalte, unbefugte Zugriffe, das Umgehen von Zugangs- oder Mandantengrenzen, die Verbreitung von Schadsoftware und gezielte Eingriffe in die Sicherheit oder Verfügbarkeit der Plattform. Ein begründeter Verdacht ist anhand der verfügbaren Umstände zu prüfen; ein bloßer Vorwurf führt nicht automatisch zum dauerhaften Entzug aller Leistungen.

RESTWERK darf den Zugang vorübergehend beschränken, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Sicherheitsgefahr, zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder zur Beendigung eines erheblichen Vertragsverstoßes erforderlich und verhältnismäßig ist. Soweit zumutbar, erfolgen vorher eine Information und Gelegenheit zur Abhilfe. Bei dringender Gefahr kann die Maßnahme sofort erfolgen. Die Gründe und eine Möglichkeit zur Klärung werden mitgeteilt, soweit dem keine gesetzlichen oder berechtigten Sicherheitsgründe entgegenstehen.

Die Beschränkung ist auf den erforderlichen Umfang und die erforderliche Dauer zu begrenzen. Nach Wegfall des Grundes wird sie aufgehoben, sofern das Vertragsverhältnis fortbesteht. Eine dauerhafte Vertragsbeendigung setzt die jeweiligen Kündigungsvoraussetzungen voraus. Rechte auf Datenherausgabe, gesetzliche Erstattungen und sonstige Ansprüche bleiben bestehen; bei gesperrtem Zugang wird eine sichere alternative Abwicklung für berechtigte Anliegen ermöglicht.

19. Datenherausgabe, Anbieterwechsel und Löschung

Der berechtigte Kunde kann die Herausgabe seiner gespeicherten Projektinhalte und einen Anbieterwechsel insbesondere über kontakt@restwerk.pro anfordern. Vorhandene Exportfunktionen können zusätzlich genutzt werden. Das Fehlen einer automatischen Exportfunktion schließt einen gesetzlichen Herausgabe- oder Übertragungsanspruch nicht aus. Die Berechtigung des Anfragenden wird zum Schutz der betroffenen Organisation und Personen in angemessener Weise geprüft.

Zu den übertragbaren Kategorien gehören, soweit für den Kunden im Dienst gespeichert, seine Konto-, Organisations- und Projektstammdaten, Gebäude-, Raum- und Bauteildaten, Eingaben und Messwerte, Fotos und Originaldokumente, Befunde und Probeninformationen, Maßnahmen und Varianten, Kosten-, Energie-, Förder- und Wirtschaftlichkeitsdaten, erzeugte Auswertungen und Berichte, Aufgaben, Wartungen und Nachweise sowie zugehörige Zuordnungen, Versions- und Verlaufsinformationen und sonstige durch seine Nutzung erzeugte Ein- und Ausgabedaten einschließlich zugehöriger Metadaten. Passwörter, Zugangstoken und vergleichbare Sicherheitsgeheimnisse werden nicht als Projektinhalt exportiert. Rechte anderer Personen und Organisationen sind zu beachten.

Soweit auf den vereinbarten Dienst Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 anwendbar ist, ermöglicht RESTWERK den Wechsel zu einem anderen Anbieter derselben Dienstart oder zu einer eigenen IT-Infrastruktur und unterstützt die Ausstiegsstrategie des Kunden. Der Kunde kann alternativ die Löschung wählen. Die Frist zur Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate ab dem Verlangen; eine wirksam vereinbarte kürzere Frist geht vor. Nach ihrem Ablauf erfolgt die Übertragung unverzüglich innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen.

Ist dieser Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, teilt RESTWERK dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Beantragung des Wechsels mit, begründet die technische Undurchführbarkeit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal für seine Zwecke verlängern. Während des Wechsels leistet RESTWERK angemessene Unterstützung, wirkt auf die Fortführung der vereinbarten Leistungen hin, informiert über bekannte eigene Unterbrechungsrisiken und wahrt die erforderliche Sicherheit der Datenübertragung.

Im gesetzlichen Anwendungsbereich werden die erforderlichen offenen Schnittstellen und Informationen zu Übertragungsverfahren, Datenstrukturen, Formaten und bekannten technischen Beschränkungen bereitgestellt. Soweit keine einschlägigen gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Normen gelten, erfolgt der Export auf Verlangen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Von der Herausgabe ausgenommen sind eigene geschützte Programmcodes und interne Berechnungsmodelle sowie kundenfremde interne Betriebs- und Sicherheitsinformationen nur insoweit, als sie gesetzlich nicht exportierbar sind. Solche Ausnahmen dürfen einen gesetzlich geschuldeten Wechsel nicht behindern.

Nach dem einschlägigen Übergangszeitraum besteht eine Abrufmöglichkeit von mindestens 30 Kalendertagen; ein vereinbarter längerer Zeitraum bleibt maßgeblich. Ist der Wechsel erfolgreich vollzogen, gilt der betroffene Dienstvertrag als beendet und der Kunde wird darüber informiert. Wählt der Kunde ausschließlich die Löschung, endet der betroffene Vertrag nach Ablauf der für die Einleitung maßgeblichen Frist. Nach erfolgreichem Wechsel werden exportierbare Kundendaten und digitale Vermögenswerte nach dem Abrufzeitraum beziehungsweise einem vereinbarten späteren Zeitraum gelöscht. Wählt der Kunde stattdessen ausschließlich die Löschung, erfolgt diese nach der Beendigung des betroffenen Vertrags unter Beachtung zwingender Aufbewahrungspflichten. Zwingend aufzubewahrende Daten werden nur im gesetzlich erforderlichen Umfang und für den jeweiligen Aufbewahrungszweck zurückbehalten.

Bis einschließlich 11. Januar 2027 dürfen im Anwendungsbereich der Datenverordnung Wechselentgelte nur bei vorheriger wirksamer Vereinbarung und höchstens in Höhe der unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten erhoben werden. Ab dem 12. Januar 2027 werden keine Wechselentgelte erhoben. Diese AGB führen kein solches Entgelt ein. Vereinbarte reguläre Dienstentgelte und gegebenenfalls wirksam vereinbarte Folgen einer vorzeitigen Beendigung sind davon getrennt zu behandeln und dürfen die gesetzlichen Wechselrechte nicht umgehen.

Unabhängig vom Anwendungsbereich der Datenverordnung bleiben datenschutzrechtliche und sonstige gesetzliche Herausgabe-, Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Löschpflichten bestehen. Kundendaten werden nicht allein wegen einer bestrittenen Forderung entgegen einem gesetzlichen Anspruch zurückgehalten. Über eine bevorstehende vertragsbedingte Löschung wird rechtzeitig informiert, damit ein zumutbarer Export möglich ist, soweit keine zwingende sofortige Löschpflicht entgegensteht.

20. Haftung

RESTWERK haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere unabdingbare datenschutzrechtliche Ansprüche, bleiben unberührt.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RESTWERK außerdem für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Außerhalb der in den ersten beiden Absätzen dieses Abschnitts geregelten Fälle ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie enthalten keinen Ausschluss von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Minderungs-, Rücktritts- oder Vertragsbeendigungsrechten. Für Mitverschulden und die Verpflichtung zur Schadensminderung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Die Zuordnung von Aufgaben und Mitwirkungspflichten in diesen Bedingungen erweitert die Haftung von RESTWERK nicht über die gesetzlichen und wirksam vereinbarten Voraussetzungen hinaus. Mängelrechte und Schadensersatzansprüche wegen eigener Pflichtverletzungen richten sich nach diesem Abschnitt und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Eine Mitwirkungspflicht des Nutzers bewirkt für sich allein keinen Ausschluss solcher Ansprüche.

21. Vertragliche Mitteilungen und Beschwerden

Vertragsbezogene Anfragen, Störungsmeldungen, Beschwerden, Kündigungen und sonstige Erklärungen können an kontakt@restwerk.pro gerichtet werden. Soweit eine Erklärung gesetzlich an keine bestimmte Form gebunden ist, wird durch die Angabe dieses Kontaktwegs keine zusätzliche Formpflicht begründet. Gesetzliche Schaltflächen und andere zwingende Zugangswege bleiben zusätzlich erforderlich.

RESTWERK übermittelt rechtlich erforderliche Vertragsbestätigungen und Mitteilungen in der vorgeschriebenen Form. Der Kunde hält seine hierfür mitgeteilte Kontaktadresse aktuell. Ein im Konto angezeigter Hinweis ersetzt einen gesetzlich vorgeschriebenen dauerhaften Datenträger nicht automatisch. Gesetzliche Fristen und Rechtsbehelfe werden durch die Nutzung eines internen Beschwerdewegs nicht eingeschränkt.

22. Änderungen dieser Vertragsbedingungen

Für den jeweiligen Vertrag gilt die wirksam einbezogene Fassung. Eine spätere Veröffentlichung verändert einen bestehenden Vertrag nicht rückwirkend. Änderungen von Leistung, Preis oder sonstigen Vertragsbedingungen erfordern eine wirksame Vereinbarung oder eine konkrete gesetzliche beziehungsweise wirksam vereinbarte Änderungsgrundlage.

Soll eine neue Fassung auf einen bestehenden Vertrag angewendet werden, wird sie mit den vorgesehenen Änderungen mitgeteilt und die erforderliche Zustimmung eingeholt. Schweigen, die bloße Fortsetzung einer bereits vereinbarten Nutzung oder die weitere Speicherung von Projektdaten werden durch diese AGB nicht als Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen gewertet. Zwingende unmittelbar geltende gesetzliche Änderungen bleiben unberührt.

23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit dieser Schutz nach den anwendbaren Kollisionsregeln besteht.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von RESTWERK Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Für Verbraucher und sonstige nicht von dieser Vereinbarung erfasste Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zwingende ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder werden sie nicht Vertragsbestandteil, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine für RESTWERK wirtschaftlich möglichst günstige Regelung ersetzt.